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     Auszüge aus dem Gerichtslexikon !

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Anklageschrift, § 200 StPO

Die Anklageschrift wird von der Staatsanwaltschaft geschrieben, wenn nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, also nach Aktenlage eine Verurteilung erwartet werden kann. Was sich dann aber wirklich ergibt, klärt man in der Hauptverhandlung vor dem Gericht, denn dort hört man alle Zeugen persönlich an. Ohne Anklage gibt es kein Urteil, denn nur in der Anklage steht, über welche Sache das Gericht zu urteilen hat. Eine Anklageschrift beschreibt deshalb auch die Tat, nennt die zutreffenden Paragraphen und zählt die wesentlichen Beweismittel auf, wie zum Beispiel Zeugen und Urkunden

Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO

Nach § 55 StPO kann jeder Zeuge die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Das ist das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht, denn niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken und das Ganze entspricht auch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens; der Zeuge darf ja nicht lügen, wenn er aussagt. Der Zeuge muss darüber immer belehrt werden, auch wenn er es schon weiß.
 
Belehrung

Vor der Vernehmung einer Person erfolgt jeweils eine Belehrung, in der sie über ihre Rechte und Pflichten informiert wird. So wird z.B. der Beschuldigte bzw. Angeklagte bei Beginn der Vernehmung nach §§ 136, 243 StPO darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, Angaben zu machen oder zu schweigen. Den Zeugen wird gesagt, dass sie die Wahrheit sagen müssen, weil sie sich sonst strafbar machen, und sie werden ggf. auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO oder ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hingewiesen usw. . Das muss immer gemacht werden, auch wenn diese Personen es schon wissen.
 
Berufung, §§ 312 ff StPO

Berufung ist ein Rechtsmittel, das man gegen Urteile des Amtsgerichts bzw. des Schöffengerichts einlegt. Man kann vollen Umfangs Berufung einlegen, weil man freigesprochen werden will, oder teilweise, weil man z.B. nur wegen einer von 3 Taten freigesprochen werden will und die anderen beiden akzeptiert oder wenn man nur eine geringere Strafe oder noch einmal Bewährung haben will. Das Berufungsgericht ist die Kleine Strafkammer beim Landgericht. Die Sache wird dort noch einmal neu verhandelt, mit Zeugen usw. in dem Umfang, in dem das Urteil angefochten worden ist. Dann ergeht ein Berufungsurteil oder wenn es bei dem alten Urteil bleiben soll, dann wird die Berufung verworfen. Verschlimmern kann sich das erste Urteil nicht, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft auch Berufung eingelegt hat. Gegen das Berufungsurteil kann man Revision einlegen. Über die entscheidet dann das Oberlandesgericht.
 
Bewährung, §§ 56 ff StGB

Das Gericht kann eine Freiheitsstrafe von Anfang an zur Bewährung aussetzen, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren handelt und zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich auch ohne Strafverbüßung die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 StGB.

Grundgedanke der Bewährungsstrafe ist, dass der Täter die Gelegenheit haben soll zu zeigen, dass er ein straffreies Leben führen kann. Ziel ist immer, dass sich der Täter wieder in die Gesellschaft integriert, die Regeln beachtet und dadurch in Zukunft keine Gefahr mehr darstellt. Das Gericht setzt die Strafe für eine gewisse Zeit zur Bewährung aus. Zwischen 2 und 5 Jahren. Und es kann dem Verurteilten auferlegen, Bußgeld oder Schadensersatz zu leisten oder gemeinnützige Arbeit, es kann einen Bewährungshelfer beiordnen usw. Wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit straffrei bleibt wird die Strafe erlassen. Bei neuen Taten kann die Strafe widerrufen werden und muss dann zusätzlich zur neuen Strafe verbüßt werden.
 
Bewährung nach Verbüßung eines Teils der Strafe

Umgangssprachlich besser bekannt als Entlassung wegen guter Führung. Wenn man zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss man die auch verbüßen. Aber nicht unbedingt alles. Schon nach der Hälfte oder nach zwei Drittel prüft ein Gericht – die sogenannte Strafvollstreckungskammer – nach § 57 StGB, ob die restliche Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Und wenn sich der Verurteilte tatsächlich gut geführt hat und man erwarten kann, dass diese Teilverbüßung ihn so beeindruckt hat, dass er in Zukunft keine Straftaten mehr begeht, dann wird die Reststrafe für eine gewisse Zeit zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen, wenn alles gut läuft oder die Bewährung wird widerrufen, wenn der Verurteilte neue Taten begeht oder seine Auflagen nicht einhält (siehe auch oben unter Bewährung).

Freiheitsstrafe

Es gibt lebenslange und zeitige Freiheitsstrafen. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Strafe. Sie ist bei besonders schweren Delikten, wie z.B. bei Mord, ausdrücklich als einziges Strafmaß vorgesehen. Sonst gibt es zeitige Freiheitsstrafen zwischen 1 Monat und 15 Jahren, je nach Regelung im Gesetz
 
Geldstrafe, §§ 40 StGB

Geldstrafen werden grundsätzlich in Tagessätzen angegeben. Zu welcher Tagessatzanzahl der Angeklagte verurteilt wird, richtet sich danach, wie schwer die Tat war. Eine Geldstrafe kann zwischen 5 und 360 Tagessätzen liegen - je nach Einzelfall.
Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich dann nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten. Durch den Bezug zum Nettoeinkommen soll die Geldstrafe jeden gleich treffen. Wer mehr verdient muss auch mehr zahlen.
Unterhaltspflichten werden abgezogen und dann wird der Rest durch 30 geteilt (Beispiel: Nettoeinkommen 1.500 € minus 300 Euro Unterhalt = 1.200 Euro: 30 = 40 € Tagessatzhöhe). Wird ein Angeklagter zu 90 Tagessätzen von je 40 € verurteilt, so muss er also insgesamt 3.600 € zahlen. Bei geringeren Einkommen soll die Tagessatzhöhe reduziert werden, weil eine Geldstrafe dann besonders hart trifft, so hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich gesagt. Ratenzahlung kann man auch bekommen.

 
Gesamtstrafe, §§ 54,55 StGB

Manchmal wird ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten verurteilt, weil er z.B. in verschiedenen Kaufhäusern immer wieder gestohlen hat. Dann wird für jeden einzelnen dieser Diebstähle eine Strafe festgesetzt und aus diesen Einzelstrafen wird eine sogenannte Gesamtstrafe gebildet. Das heißt aber nicht, dass die einzelnen Strafen einfach zusammengezählt werden sondern es ist so, dass die Gesamtstrafe höher sein muss als die höchste der einzelnen Strafen und niedriger als die Summe von allen.
 
„Lebenslänglich“

Im deutschen Recht bedeutet "lebenslänglich" zunächst auch wirklich eine lebenslange Freiheitsstrafe für den Verurteilten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, d.h. die Verbüßung der Strafe in einer Strafvollzugsanstalt, kann aber nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, § 57a StGB, wenn nicht wegen der besonderen Schwere der Schuld des Verurteilten eine weitere Vollstreckung geboten ist oder wegen des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine Bewährung noch nicht verantwortet werden kann. Das wird dann i.d.R. alle zwei Jahre wieder geprüft. Zuständig ist dafür eine Spezialkammer beim Landgericht, die sogenannte Strafvollstreckungskammer
 
Meineid § 154 StGB

Wer vor Gericht falsch schwört, begeht einen Meineid, § 154 StGB. Das ist ein Verbrechen, denn das Gesetz sieht dafür eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor.
Auch die uneidliche Falschaussage ist strafbar. Das Gesetz sieht dafür mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe vor. Aussagedelikte werden hoch bestraft
 
Rechtskraft

Ein Urteil wird rechtskräftig, wenn die Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) abgelaufen sind oder man schon vorher auf Rechtsmittel verzichtet hat. Rechtskraft eines Urteils bedeutet, dass man das Urteil normalerweise nicht mehr angreifen kann und dass die Vollstreckung des Urteils beginnt, also dass man die Geldstrafe bezahlt oder die Freiheitsstrafe verbüßt. Manchmal ergeben sich nach Rechtskraft eines Urteils aber noch Änderungen. Wenn zum Beispiel sich herausstellt, dass eine gefälschte Urkunde vorgelegt worden ist oder ein Zeuge falsch ausgesagt hat. Dann kann ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden.

 
Revision, §§ 333 StPO

Die Revision ist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Urteile der Großen Strafkammer beim Landgericht. Diese Revisionen gehen dann zum Bundesgerichtshof. Revisionen gegen die Urteile der Kleinen Strafkammer gehen zu den örtlichen Oberlandesgerichten der einzelnen Bundesländer. Die Revision ist im Gegensatz zur Berufung keine nochmalige Tatsacheninstanz. Es kann nur geprüft werden, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, weil eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Wenn das Revisionsgericht solche Fehler feststellt, zum Beispiel, weil ein Zeuge zu Unrecht vereidigt worden ist, kann es das Urteil aufheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung verweisen. Manchmal muss es das auch, wenn zum Beispiel ein unzuständiger Richter an dem Urteil mitgewirkt hat. War rechtlich alles in Ordnung wird die Revision verworfen
 
Revisionsfrist § 341 StPO

1 Woche, siehe auch Revision
 
Sachverständige

Ein Sachverständiger ist neben dem Zeugen ein weiteres wichtiges Beweismittel. Er wird vom Gericht bestellt oder auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten angehört, damit er in der Verhandlung einen bestimmten Sachverhalt beurteilt oder über bestimmte Dinge Auskunft gibt, auf deren Gebiet er Fachmann ist und daher eine Sachkunde hat, die dem Richter unter Umständen fehlt. So kann beispielsweise ein Mediziner Verletzungen des Opfers und deren Ursprung besser beurteilen, als ein Laie. Dies ist oft für die Aufklärung des Sachverhalts sehr wichtig.
 
Schöffengericht

Das Schöffengericht, das mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist, ist beim Amtsgericht im wesentlichen dann zuständig, wenn ein Verbrechen, d.h. eine Straftat verhandelt wird, für die das Gesetz im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, oder wenn die Folgen der Tat oder die Vorstrafen des Täters so schwerwiegend sind, dass eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren in Betracht kommt.
Schöffen

Schöffen sind Laien, keine Juristen. Sie sind für einen bestimmten Zeitraum einem Gericht zugeteilt und wirken gleichberechtigt an der Verhandlung mit. Sie können auch Fragen an Zeugen und Angeklagte stellen und haben das selbe Stimmrecht wie der Berufsrichter. Weil für jede belastende Entscheidung 2/3 der Stimmen abgegeben werden müssen, können die beiden auch den Berufsrichter „überstimmen“, sei es, dass beide im Gegensatz zur Meinung des Berufsrichters für eine Verurteilung sind oder beide für einen Freispruch. Das gilt auch für die Strafhöhe entsprechend. Die persönlichen Voraussetzungen für das Schöffenamt sowie alle weiteren Abläufe rund um das Schöffenamt sind in den §§ 28 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ausführlich und verständlich geregelt.
 
 
Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit, §§ 20,21 StGB

Um verurteilt zu werden muss man natürlich eine Straftat begangen haben. Aber das ist noch nicht alles. Die Tat muss auch rechtswidrig gewesen sein - darf also nicht zum Beispiel durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sein und der Täter muss auch schuldhaft gehandelt haben. Keine Verurteilung ohne Schuld. Der Täter muss schuldfähig gewesen sein, so sagt man dazu. Normalerweise ist man das auch, denn man weiß, dass man z.B. nicht stehlen darf und kann es auch sein lassen. Es gibt aber auch Fälle, dass Schuldunfähigkeit vorliegt, § 20 StGB, weil man z.B. wegen einer Geisteskrankheit überhaupt nicht weiß, dass man etwas Verbotenes tut. Dann kann man dafür nicht bestraft werden und wird erst gar nicht angeklagt oder sonst freigesprochen. Aber wenn es schwere Straftaten gewesen sind und die Gefahr besteht, dass diese Person weitermacht und für die Allgemeinheit gefährlich ist, dann kann die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.

Manchmal ist die Schuldfähigkeit vermindert, § 21 StGB, zum Beispiel, wenn ein Täter zu viel Alkohol getrunken hat und deshalb seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert ist. Dann kann die Strafe gemildert werden, aber bei Alkohol tun das die Gerichte nur selten, denn wenn man sich betrinkt weiß man normalerweise, dass Alkohol solche Folgen haben kann.
 
Die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist die Strafverfolgungsbehörde und leitet das Ermittlungsverfahren. Sie stellt das Ermittlungsverfahren ein, wenn z.B. kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sich die Tat dem Beschuldigten nicht beweisen lässt oder die Sache z.B. wegen geringer Schuld, ggf. nach Zahlung eines Bußgeldes eingestellt werden kann. Andernfalls erhebt und vertritt sie die Anklage im Verfahren vor den Gerichten und ist dann wieder zuständig für die Strafvollstreckung nach Rechtskraft eines Urteils.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Sie wirkt in allen von den Oberlandesgerichten zu entscheidenden Strafsachen mit. Hierzu gehören unter anderem die Revision gegen Strafurteile der Amts- und Schöffengerichte und dann hat sie auch noch die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte ihres Bezirkes und ist für Beschwerden gegen Verfahrenseinstellungen zuständig.

Die Generalbundesanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft des Bundes. Sie wirkt unter anderem an Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und in erstinstanzlichen Strafverfahren bei Delikten gegen die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik mit.
Außerdem führt sie verschiedene Register, wie z.B. das Bundeszentralregister, in dem alle Vorstrafen verzeichnet sind.

 
Strafantrag, Antragsfrist, §§ 77 StGB

Die Strafantragsfrist beträgt 3 Monate. Ein Strafantrag muss also spätestens binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Berechtigten von der Tat und dem Täter gestellt werden. Berechtigter ist normalerweise der Verletzte, es gibt aber auch andere, wie zum Beispiel Eltern von Minderjährigen
 
Strafzumessung, §§ 46 ff StGB

Strafzumessung ist ein ziemlich schwieriges Kapitel. Die einzelnen Gesetze geben keine konkrete Strafe, sondern nur einen sehr weiten Strafrahmen vor. Bei Diebstahl, § 242 StGB, ist der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei Raub, § 249 StGB, ist es Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. Innerhalb dieses Strafrahmens kann das Gericht die Strafe festsetzen, die es für die bestimmte Tat als angemessen ansieht. Es muss dabei alle besonderen Umstände des Einzelfalls, strafmildernde Umstände wie z.B. Schadensersatz und strafschärfende wie z.B. etwaige Vorstrafen des Täters berücksichtigen. Deshalb handelt es sich bei jedem Urteil um ein ganz individuelles Urteil und man kann es nicht so einfach mit einem anderen Fall vergleichen, weil kaum je ein Fall dem andern derart gleicht.
 
Unterlassung

Normalerweise wird man nur bestraft, wenn man etwas gemacht hat, nicht, wenn man etwas nicht gemacht hat, also etwas unterlassen hat. Es sei denn, man hat eine sogenannte „Garantenstellung“ und muss deshalb den Eintritt eines bestimmten Erfolges abwenden, der eintreten würde, wenn man untätig bleibt. Dann ist auch das Unterlassen einer Handlung strafbar. Eine sogenannte "Garantenstellung" kann sich aus dem Gesetz ergeben, z.B. sind Ehegatten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch untereinander verpflichtet, Leibes- und Lebensgefahren voneinander abzuwenden, aus einem Vertrag, wenn man z.B. eine ärztliche Behandlung übernimmt, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, z.B. innerhalb der Familie oder Hausgemeinschaft oder, wenn man vorher selber eine Gefahrenlage herbeigeführt hat, z.B. wenn jemand einen anderen derart schwer verletzt hat, dass der Tod des Opfers drohen könnte.
 
 
Verjährung, §§ 78 ff StGB

Die Verjährung führt dazu, dass eine Tat nicht mehr verfolgt werden kann. Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafhöchstmaß des jeweiligen Delikts. Sie beträgt zwischen drei und dreißig Jahren. Völkermord und Mord sind Delikte, die nie verjähren.

Bei einigen Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gibt es eine Besonderheit. Da wird in der Regel der Beginn der Verjährungsfrist bis zum 18. Geburtstag des Opfers hinausgeschoben, weil die Opfer von Missbrauchstatbeständen (insbesondere Kinder und Jugendliche) oft erst Jahre später die Kraft und den Mut finden, den Täter anzuzeigen.
 
Verwarnung unter Strafvorbehalt, § 59 StGB

Ein Urteil muss nicht immer Geld- oder Freiheitsstrafe aussprechen. Ein Täter kann in weniger schweren Fällen auch nur verwarnt werden. Man nennt das dann Verwarnung unter Strafvorbehalt. Im Urteil steht dann z.B. dass der Verurteilte sich wegen Diebstahls schuldig gemacht hat, verwarnt wird und dass die Verurteilung zu einer Geldstrafe von z.B. 30 Tagessätzen zu je 30 Euro, also zu insgesamt 900 Euro ausdrücklich vorbehalten wird. Für die Dauer zwischen einem und drei Jahren. Wenn der Täter in dieser Zeit keine neue Straftat begeht – das sollte zu schaffen sein - , dann wird die Strafe erlassen. Macht er aber wieder etwas, muss er die Geldstrafe natürlich zahlen und die Strafe in der neuen Sache kommt noch dazu.


 
Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht gibt einem Zeugen das Recht zu schweigen. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO sollen die berechtigten Personen davor geschützt werden, gegen eine ihnen nahestehende Person aussagen zu müssen. Geschützt werden soll die innerfamiliäre aber auch sonstige enge Verbindung, in der ein enges Vertrauensverhältnis besteht. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein Recht des Zeugen, nicht des Angeklagten. Es wird weder zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten gewertet, wenn ein Zeuge dann schweigt. Man darf auch nicht einfach eine frühere Aussage des Zeugen verlesen. Man kann aber den Richter dazu vernehmen, was der Zeuge früher bei ihm ausgesagt hat, wenn er damals bei dem Richter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet hat.
 
 
               Fortsetzung folgt

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